Am Mittwoch die große Enttäuschung für alle diejenigen, die aufgrund der Ziehung am 3. April 2013 glaubten, einen schönen Gewinn beim Lotto 6 aus 49 erzielt zu haben.
Doch dann am nächsten Morgen die Enttäuschung: noch in der Nacht gegen 0:30 Uhr hatte die Gesellschaft die Ziehung wiederholt und die alten Gewinnzahlen annulliert. Angeblich hätten sich zwei Kugeln in der Maschine gegenseitig blockiert. waren aber offenbar zum Spiel freigeschaltet worden. gehabt.
Diese Einschätzung könnte die Lottogesellschaft teuer zu stehen kommen:
Denn die erste Ziehung war vermutlich gültig. Und die 2. Zahlen lösen ebenfalls Zahlungspflichten aus.
Bei dieser Art von Lotterie handelt es sich trotz der behördlich erforderlichen Genehmigung für das Glücksspiel um einen „normalen“ zivilrechtlichen Vertrag. So wie jeder Lottospieler durch Zahlung einer Einsätze seinen Beitrag leistet, muss die Lottogesellschaft im Gegenzug bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen, eine Kombination aus mit den eingesetzten Zahlen identischen gezogenen Nummern aus der Lostrommel, den zugehörigen Gewinn auszahlen. Mit anderen Worten: Hat es eine wirksame Ziehung gegeben und ist deren Ergebnis auch wie hier ordentlich bekannt gemacht worden, steht der Lottogesellschaft grundsätzlich kein Recht auf eine Annullierung zu.
Diese Fragen regeln neben dem BGB ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort namentlich § 18 AGB.
Die Ziehung hat sich eben nach der Art (Lostrommel mit Kugeln usw.) vollzogen. Das Gerät hat auch funktioniert, auch wenn sich zwei Kugeln blockiert haben.
Zwar erfolgt die Ziehung nach diesen AGBs unter der Aufsicht eines Notars und der öffentlichen Hand, um menschlichen Manipulationen vorzubeugen, doch ändert dies nichts daran, dass kein einseitiges Recht der Lottogesellschaft besteht, eine Ziehung kurzerhand nachträglich für ungültig zu erklären und sie zu wiederholen. Die Ziehung steht nämlich keineswegs unter dem Genehmigungsvorbehalt des Notars oder des Vertreters der öffentlichen Hand. Und um die Fälle, für die beiden Vertreter anwesend sind, nämlich der Kursmanipulation, liegen gerade keine Anhaltspunkte vor.
Es handelt sich im Zweifel nicht um technisches Versagen, sondern um einen seltenen Zufall: Zwei runde Kugeln blockieren sich in einem seltenen Gleichgewicht. Völlig unbemerkt von einen anwesenden Millionenpublikum vor den Bildschirmen und den beiden Fachleuten (Notar und öffentliche Hand) ist nicht aufgefallen, dass sich zwei grundsätzlich im Spiel befindliche Kugeln ineinander verkeilt hatten und deshalb nicht ganz bis in die Lostrommel gefallen waren. Mit anderen Worten aber, sie waren grundsätzlich im Spiel, auch wenn sie letztlich nicht gezogen wurden.
Damit stehen die Lottogesellschaften vor einem ernsten Problem: denn sie haben zwei Gewinnzahlen für denselben Ziehungstermin veröffentlicht. Juristisch bindend ist hierbei zunächst die erste Ziehung, da es sich um keinen manipulierten Ziehungsvorgang handelte.
Mindestens ebenso interessant ist die Frage, was mit der zweiten Ziehung war. Denn darauf hatten die Teilnehmer an dem Spiel am 3. April 2013 keinen Anspruch. Andererseits hatte dazu die Gesellschaft ein zweites Mal Gewinnzahlen und Gewinnquoten veröffentlicht. Auch diese wird sie vermutlich nicht aus der Welt schaffen können, da ein Anfechtungsgrund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 119 BGB) nicht vorlag. Sie wusste genau, was sie erklärte, machte keinen Vorbehalt. Dass sie nicht verpflichtet war, ein zweites Mal eine solche Erklärung abzugeben, hilft ihr nicht. Denn sie kannte die erste Ziehung. Dies ist nach herrschender Rechtsprechung lediglich ein unbeachtlicher so genannter „Motivirrtum“.
Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass die Lottogesellschaften zweimal zur Auszahlung verpflichtet sind - angesichts der erheblichen Gewinne, die die Lottogesellschaften erzielen, können sie dies aufgrund ihres groben Irrtums selbst verursachten Zusatzzahlungen auch ohne weiteres erbringen.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, der die Fragen aus der Praxis kennt!
Ihr Dr. Eickhoff aus Berlin
Dr. Wolfgang Eickhoff
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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